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Satzung Verein

Schützenverein 1919 Elz e.V.

Präambel

Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Ämtern, Funktion, u. ä. nur die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient alleine der Vereinfachung und Lesbarkeit der Satzung.

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1919 Elz e.V.“
Er wurde am 15. August 1919 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Elz/Westerwald und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, speziell im Bereich Schießsport, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Erhaltung und Pflege einer Schießsportanlage und die Erhaltung und Beschaffung von Sportgeräten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelns des Vereins. Dies schließt den Auslagen- oder Aufwandsersatz sowie die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gemäß Vorstandsbeschuss nicht aus.
Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Mitglieder des Vereins sind:
Erwachsene,
Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
Kinder (unter 14 Jahre),
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, auch Nichtmitglieder, ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Ausschluss
Tod
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vor dem durch den Hessischen Schützenverband festgesetzten Termin zur Mitgliederabmeldung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,
wenn es trotzt mehrfacher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Sportbestimmungen oder die Schieß- und Standordnung,
bei Missachtung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder Anordnungen des Vorstandes, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er bestimmt auch die Frist, mit deren Ablauf der Ausschluss wirksam wird.
Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Das Mitglied hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben und hat keinerlei Ansprüche auf das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins. Es besteht kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder ab 14 Jahren. Jugendliche Mitglieder, die am Versammlungstag noch nicht 14 Jahre alt sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung nicht stimmberechtigter Jugendlicher durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Ihnen steht jedoch das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu den offiziellen Trainingszeiten unter Beachtung der Schießstandordnung und des Waffengesetzes sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestelltem Organs, eines Abteilungsleiters oder Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
die Vereinssatzung anzuerkennen.
Die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Die übernommen Ämter gewissenhaft auszuführen.
Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten.
Die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein umgehend mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 6 Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Diese werden durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Gebühren werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
Zur Unterhaltung der Schießstandanlage und des Vereinsheims und zur Durchführung des laufenden Sportbetriebes können Mitglieder zur Ableistung einer festzusetzenden Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet werden. Einzelheiten hierzu regelt ein besonderer Beschluss der Jahreshauptversammlung. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, der betreffende Personenkreis und die Höhe des Zusatzbeitrages werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE50ZZZ00000384353 und der Mandatsreferenz (4-stellige Vereinsmitgliedsnummer XXXX001) jährlich zum 1. Juni ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Mitglieder, die vor Einführung des Abbuchungsverfahrens bereits Vereinsmitglied waren und bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnahmen, entrichten ihre Beiträge jährlich zum 01.06. eines jeden Jahres durch Überweisung/Einzahlung auf das Beitragskonto des Vereins oder durch Barzahlung.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.6. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Gesamtvorstand,
die Mitgliederversammlung.,
die Jugendversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem Vorsitzenden, zugleich Geschäftsführer,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Schriftführer
dem Schießleiter als Sportwart.
Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der Vorstand und je ein Stellvertreter für jedes Vorstandsmitglied, ferner zwei Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Der alte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail–Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
Der Vorstand ist zur Fassung von Beschlüssen und zur Führung insoweit zuständig, als dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist er verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, vollzieht ihre Beschlüsse, soweit nötig unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder und beruft bei Bedarf die gewählten Stellvertreter der Vorstandsmitglieder in den Vorstand.
Der Kassierer besorgt das Kassenwesen des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: Die Kassenführung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften, das Einziehen der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Umlagen, Gebühren, zugesagte Sonderspenden.
Bericht an den Vorstand über den Stand der Kasse, Bezahlung der vom Vorstand genehmigten Rechnungen und Rechnungslegung für die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, fertigt die Sitzungsberichte an und erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
Der Schießleiter leitet den Sport unter Beiziehung geeigneter Hilfskräfte nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
Zu Bestellungen, die dem Verein Kosten verursachen, sind nur die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder berechtigt. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über notwendige Maßnahmen der laufenden Geschäfte.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
Erlass von Ordnungen;
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind geheim zu wählen. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann durch Akklamation vorgenommen werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und keiner widerspricht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung;
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
Zahl der erschienen Mitglieder;
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
die Tagesordnung;
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
die Art der Abstimmung;
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
Beschlüsse in vollem Wortlaut
Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 12 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Schützenverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Hessischen Schützenverband, Frankfurt, Schwanheimer Bahnstraße z.B. Namen und Alter der Mitglieder mit Adresse, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/ Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 13. März 2015 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.